Index
L85003 Straßen NiederösterreichNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Ein straßenrechtlicher Enteignungsbescheid der insofern in sich widersprüchlich ist, als das Ausmaß der enteigneten Fläche im Spruch abweichend von der im Teilungsplan - auf welchen im Spruch verwiesen wird - aufscheinenden Fläche angegeben wird, ist mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Ist schon der Ausspruch über die Enteignung rechtswidrig, so ist auf Fragen der Entschädigung nicht mehr einzugehen.
Schlagworte
Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984050017.X01Im RIS seit
03.09.2004