RS Vwgh 1987/1/27 84/05/0017

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Veröffentlicht am 27.01.1987
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Index

L85003 Straßen Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
LStG NÖ 1979 §8;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1 impl;

Rechtssatz

Ein straßenrechtlicher Enteignungsbescheid der insofern in sich widersprüchlich ist, als das Ausmaß der enteigneten Fläche im Spruch abweichend von der im Teilungsplan - auf welchen im Spruch verwiesen wird - aufscheinenden Fläche angegeben wird, ist mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Ist schon der Ausspruch über die Enteignung rechtswidrig, so ist auf Fragen der Entschädigung nicht mehr einzugehen.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984050017.X01

Im RIS seit

03.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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