RS Vwgh 1987/1/27 86/05/0128

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Veröffentlicht am 27.01.1987
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §52;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauRallg;

Rechtssatz

Stützt sich die Abweisung eines Antrages eines Anrainers auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages "die beiden Fenster (in der Feuermauer des Nachbarhauses) zu verschließen" auf ein Gutachten eines Sachverständigen, wonach dieser die Erhöhung der Brandgefahr durch die Vergrößerung nur eines Fensters faktisch ausschließt, so ist der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig, weil nicht geklärt wurde, in welchem Ausmaß beide Fenster im Nachbarhaus des Antragstellers konsenslos sind und ob dadurch seine Anrainerrechte in einem im Sinne des § 118 Abs 8 der NÖ BauO 1976 relevanten Ausmaß berührt werden.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Gutachten ErgänzungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986050128.X04

Im RIS seit

08.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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