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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Rechtssatz
Stützt sich die Abweisung eines Antrages eines Anrainers auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages "die beiden Fenster (in der Feuermauer des Nachbarhauses) zu verschließen" auf ein Gutachten eines Sachverständigen, wonach dieser die Erhöhung der Brandgefahr durch die Vergrößerung nur eines Fensters faktisch ausschließt, so ist der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig, weil nicht geklärt wurde, in welchem Ausmaß beide Fenster im Nachbarhaus des Antragstellers konsenslos sind und ob dadurch seine Anrainerrechte in einem im Sinne des § 118 Abs 8 der NÖ BauO 1976 relevanten Ausmaß berührt werden.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Gutachten ErgänzungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986050128.X04Im RIS seit
08.03.2005Zuletzt aktualisiert am
19.02.2010