RS Vwgh 1987/1/27 86/05/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1987
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Nachbar, der von dem zu verbauenden Bauplatz durch eine Verkehrsfläche und durch einen anderen Bauplatz getrennt ist, besitzt im Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung, wenn seine Rechtssphäre nicht unmittelbar berührt wird (hier: Verbauung von Bauland-Wohngebiet, ohne eigene Heizung infolge Versorgung mit Fernwärme, keine Immissionen, keine besondere Höhe des geplanten Baues). Eine geringfügige Überschreitung der höchstzulässigen Kubatur bzw der höchstzulässigen Gebäudehöhe ist ein Umstand, der im Hinblick auf die gegebene Entfernung der Nachbarliegenschaft nicht zu einer Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte führen kann.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986050041.X01

Im RIS seit

15.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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