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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Nachbar, der von dem zu verbauenden Bauplatz durch eine Verkehrsfläche und durch einen anderen Bauplatz getrennt ist, besitzt im Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung, wenn seine Rechtssphäre nicht unmittelbar berührt wird (hier: Verbauung von Bauland-Wohngebiet, ohne eigene Heizung infolge Versorgung mit Fernwärme, keine Immissionen, keine besondere Höhe des geplanten Baues). Eine geringfügige Überschreitung der höchstzulässigen Kubatur bzw der höchstzulässigen Gebäudehöhe ist ein Umstand, der im Hinblick auf die gegebene Entfernung der Nachbarliegenschaft nicht zu einer Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte führen kann.
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986050041.X01Im RIS seit
15.09.2005