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50/04 BerufsausbildungNorm
BAG 1969 §4 Abs1 idF 1978/232;Rechtssatz
Im Falle des § 4 Abs 1 BerufsausbildungsG verliert der Lehrberechtigte das Ausbildungsrecht, ohne dass es eines bescheidmäßigen Abspruches der Behörde bedürfte. Im Gegensatz dazu erfordert das Vorliegen der Tatbestände des § 4 Abs 4 lit b und lit d BerufsausbildungsG einer bescheidmäßigen Untersagung der Lehrlingsausbildung. Wurde in den Fällen der in § 4 Abs 1 BerufsausbildungsG angeführten strafbaren Handlungen eine bedingte Strafnachsicht ausgesprochen, so schließt dieser Umstand eine Beurteilung des Verhaltens des Lehrberechtigten nach § 4 Abs 4 lit d legcit nicht aus. Hat der Lehrberechtigte sein Autoritätsverhältnis gegenüber minderjährigen Lehrlingen missbraucht und wurde er deshalb vom Strafgericht der Vergehen nach § 212 Abs 1 StGB, § 213 Abs 1 StGB schuldig erkannt, so ist die Untersagung gemäß § 4 Abs 4 lit d BerufsausbildungsG nicht rechtswidrig. Dies trifft auch für die Untersagung "für immer" aus dem Grunde des § 4 Abs 5 BerufsausbildungsG im Hinblick auf die Art des dem Strafurteil zu Grunde liegenden Verhaltens zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040130.X01Im RIS seit
27.09.2005