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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §45 Abs1;Rechtssatz
In einem Verfahren betreffend die Erteilung einer Baubewilligung steht dem Anrainer ein subjektiv-öffentliches Recht auf die Einhaltung einer bestimmten Widmungskategorie dann zu, wenn diese auch einen Immissionsschutz gewährleistet (Hinweis E 27.6.1966, 1226/64, VwSlg 6958 A/1966). Befindet sich der Bauplatz in einem Kerngebiet (§ 16 Abs 1 Z 2 NÖ ROG 1976) so entspricht die Errichtung eines Textilgeschäftes jedenfalls insofern dieser Widmungsvorschrift, als es einen Betrieb des Handels darstellt, ohne ein Einkaufszentrum im Sinne der Begriffsbestimmung des § 17 Abs 1 NÖ ROG zu sein und ist mit der zitierten Raumordnungsvorschrift auch unter dem Gesichtspunkt der von diesem Bauvorhaben zu erwartenden Emissionen offensichtlich vereinbar. § 11 Z 2 NÖ ROG 1976 als Planungsvorschrift ist im Einzelfall für die Erteilung einer Baubewilligung irrelevant.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986050172.X03Im RIS seit
02.01.2006Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009