RS Vwgh 1987/1/27 86/05/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1987
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs1;
BauO NÖ 1976 §100 Abs4;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §11 Z2;
ROG NÖ 1976 §16 Abs1 Z2;
ROG NÖ 1976 §17 Abs1;

Rechtssatz

In einem Verfahren betreffend die Erteilung einer Baubewilligung steht dem Anrainer ein subjektiv-öffentliches Recht auf die Einhaltung einer bestimmten Widmungskategorie dann zu, wenn diese auch einen Immissionsschutz gewährleistet (Hinweis E 27.6.1966, 1226/64, VwSlg 6958 A/1966). Befindet sich der Bauplatz in einem Kerngebiet (§ 16 Abs 1 Z 2 NÖ ROG 1976) so entspricht die Errichtung eines Textilgeschäftes jedenfalls insofern dieser Widmungsvorschrift, als es einen Betrieb des Handels darstellt, ohne ein Einkaufszentrum im Sinne der Begriffsbestimmung des § 17 Abs 1 NÖ ROG zu sein und ist mit der zitierten Raumordnungsvorschrift auch unter dem Gesichtspunkt der von diesem Bauvorhaben zu erwartenden Emissionen offensichtlich vereinbar. § 11 Z 2 NÖ ROG 1976 als Planungsvorschrift ist im Einzelfall für die Erteilung einer Baubewilligung irrelevant.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986050172.X03

Im RIS seit

02.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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