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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1973 §79;Rechtssatz
Das von der Behörde durchzuführenden Verfahren nach § 79 GewO 1973 setzt weder eine Antragstellung des Betriebsanlageninhabers noch auch der "Nachbarn" voraus und enthält auch keine tatbestandsmäßige Voraussetzung für einen negativen Feststellungsbescheid. Der Betriebsanlageninhaber wird daher ein keinem subjektiven Recht verletzt, wenn durch einen im Instanzenzug in einem aus dem Grunde des § 79 GewO 1973 durchgeführtes verwaltungsbehördliches Verfahren ergangenen letztinstanzlichen Bescheid die Bescheide der Vorinstanzen ersatzlos behoben werden.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und EisenbahnrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040123.X01Im RIS seit
28.02.2006