RS Vwgh 1987/1/27 86/04/0123

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Veröffentlicht am 27.01.1987
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §79;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;

Rechtssatz

Das von der Behörde durchzuführenden Verfahren nach § 79 GewO 1973 setzt weder eine Antragstellung des Betriebsanlageninhabers noch auch der "Nachbarn" voraus und enthält auch keine tatbestandsmäßige Voraussetzung für einen negativen Feststellungsbescheid. Der Betriebsanlageninhaber wird daher ein keinem subjektiven Recht verletzt, wenn durch einen im Instanzenzug in einem aus dem Grunde des § 79 GewO 1973 durchgeführtes verwaltungsbehördliches Verfahren ergangenen letztinstanzlichen Bescheid die Bescheide der Vorinstanzen ersatzlos behoben werden.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und Eisenbahnrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040123.X01

Im RIS seit

28.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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