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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §33;Rechtssatz
Eine Frist für die Vollendung eines bewilligten Bauvorhabens darf gemäß § 103 Abs 6 NÖ BauO nur dann verlängert werden, wenn die Baubewilligung im Sinne des § 103 Abs 1 NÖ BauO noch nicht erloschen ist. Ist aber die Bauvollendungsfrist im Zeitpunkt der Antragstellung um Verlängerung dieser Frist bereits abgelaufen, so ist die Verwaltungsbehörde verpflichtet, den Antrag auf Fristverlängerung abzuweisen. Auf die Gründe, aus denen die Bauvollendungsfrist nicht genutzt werden konnte, kommt es nicht an, weil diesen nur bei zeitgerechter Antragstellung eine Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986050176.X01Im RIS seit
30.12.2005Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009