RS Vwgh 1987/1/27 86/05/0176

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1987
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33;
BauO NÖ 1976 §103 Abs6;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Frist für die Vollendung eines bewilligten Bauvorhabens darf gemäß § 103 Abs 6 NÖ BauO nur dann verlängert werden, wenn die Baubewilligung im Sinne des § 103 Abs 1 NÖ BauO noch nicht erloschen ist. Ist aber die Bauvollendungsfrist im Zeitpunkt der Antragstellung um Verlängerung dieser Frist bereits abgelaufen, so ist die Verwaltungsbehörde verpflichtet, den Antrag auf Fristverlängerung abzuweisen. Auf die Gründe, aus denen die Bauvollendungsfrist nicht genutzt werden konnte, kommt es nicht an, weil diesen nur bei zeitgerechter Antragstellung eine Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986050176.X01

Im RIS seit

30.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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