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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §74 Abs2;Rechtssatz
Wird eine genehmigte Anlage so geändert, dass sich neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 GewO 1973 ergeben können, so bedarf auch die Änderung der Anlage gemäß § 81 GewO 1973 einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen, soweit sich diese Änderung auf sie auswirkt. Die Genehmigungsvoraussetzungen sind gemäß § 81 GewO 1973 keine anderen als jene, an die das Gesetz in seinem § 77 die Errichtung der Anlage knüpft (Hinweis E 10.5.1979, 0097/78, VwSlg 9837 A/1979).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040218.X01Im RIS seit
23.09.2005Zuletzt aktualisiert am
13.06.2010