RS Vwgh 1987/1/27 87/05/0001

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Veröffentlicht am 27.01.1987
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
BauO Wr §129 Abs10;
VVG §1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ein Bescheid, der Kosten dem Eigentümer einer näher bezeichneten Liegenschaft vorschreibt, stellt keine Erledigung dar mit der die Kostenvorschreibung an eine bestimmte Person bescheidmäßig erfolgt. Durch eine solche Erledigung können Rechte eines Bf nicht verletzt sein.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050001.X02

Im RIS seit

28.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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