Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Aus der Unterlassung einer Belehrung eines Zeugen über den Inhalt des Asylgesetzes kann der Behörde nicht der Vorwurf der Durchführung eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens gemacht werden, da die Befragung des Zeugen den Sinn hat, von diesem Auskünfte über von ihm wahrgenommene Vorgänge zu erhalten, ohne dass der Zeuge an diese Vorgänge Schlussfolgerungen zu knüpfen oder diese in einem bestimmten Licht darzustellen hätte.
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986010178.X01Im RIS seit
11.04.2005