RS Vwgh 1987/1/28 86/01/0178

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Veröffentlicht am 28.01.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Aus der Unterlassung einer Belehrung eines Zeugen über den Inhalt des Asylgesetzes kann der Behörde nicht der Vorwurf der Durchführung eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens gemacht werden, da die Befragung des Zeugen den Sinn hat, von diesem Auskünfte über von ihm wahrgenommene Vorgänge zu erhalten, ohne dass der Zeuge an diese Vorgänge Schlussfolgerungen zu knüpfen oder diese in einem bestimmten Licht darzustellen hätte.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986010178.X01

Im RIS seit

11.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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