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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §69;Rechtssatz
Die Angaben von Arbeitnehmern, durchschnittlich monatlich 30 Stunden (bzw täglich höchstens 4 Stunden), sowie während eines Monates jeweils 3 Wochen gearbeitet zu haben, sprechen gegen die Annahme einer vorübergehenden (nicht länger als 1 Woche dauernden) Beschäftigung. Die monatsweise Entlohnung ist in diesem Zusammenhang gleichfalls ein Indiz für eine längerdauernde Beschäftigung. Ein durch die speziellen Gegebenheiten des Betriebes (hier: Handel mit Bastlerbedarf) bedingter, unregelmäßiger Arbeitsanfall steht dieser Annahme nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984130231.X01Im RIS seit
28.01.1987