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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Geht die Behörde bei der Verweigerung des Sichtvermerkes gemäß § 25 Abs 2 PassG davon aus, dass der Antragsteller wegen Missachtung österreichischer Rechtsvorschriften bestraft worden sei, so hat sie - bei Vorliegen einer noch nicht rechtskräftigen Strafverfügung wegen Übertretung des FrPolG - eine entsprechende Würdigung des der Strafverfügung zu Grunde liegenden Verhaltens, insbesondere im Hinblick auf die noch nicht eingetretene Rechtskraft dieser Strafverfügung, vorzunehmen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitBeweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986010125.X02Im RIS seit
11.04.2005Zuletzt aktualisiert am
20.05.2011