RS Vwgh 1987/1/28 86/01/0125

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Veröffentlicht am 28.01.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs2;

Rechtssatz

Geht die Behörde bei der Verweigerung des Sichtvermerkes gemäß § 25 Abs 2 PassG davon aus, dass der Antragsteller wegen Missachtung österreichischer Rechtsvorschriften bestraft worden sei, so hat sie - bei Vorliegen einer noch nicht rechtskräftigen Strafverfügung wegen Übertretung des FrPolG - eine entsprechende Würdigung des der Strafverfügung zu Grunde liegenden Verhaltens, insbesondere im Hinblick auf die noch nicht eingetretene Rechtskraft dieser Strafverfügung, vorzunehmen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitBeweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986010125.X02

Im RIS seit

11.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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