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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §38 Abs4;Rechtssatz
Für die Anwendung des § 38 Abs 4 EStG 1972 ist es erforderlich, daß die begünstigten Einkünfte nach dem zwischen dem Urheber und seinem Vertragspartner bestehenden Rechtsverhältnis als Entgelt für die Verwertung urheberrechtlich geschützter Leistungen und nicht für eine rein unterrichtende Tätigkeit anfallen (Hinweis E 23.3.1981, 333/79, E 10.12.1986, 84/13/0248). Mit der Entlohnung in pauschalen Tagessätzen wurde nicht die Verbreitung geschützter Sprachwerke iSd Urheberrechtsgesetzes, sondern das für die Auftraggeber gewünschte Training erfolgreichen Verhaltens im Arbeitsprozeß, sohin eine unterrichtende Tätigkeit honoriert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984130153.X02Im RIS seit
28.01.1987Zuletzt aktualisiert am
28.04.2016