RS Vwgh 1987/1/28 84/13/0153

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Veröffentlicht am 28.01.1987
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §38 Abs4;

Rechtssatz

Für die Anwendung des § 38 Abs 4 EStG 1972 ist es erforderlich, daß die begünstigten Einkünfte nach dem zwischen dem Urheber und seinem Vertragspartner bestehenden Rechtsverhältnis als Entgelt für die Verwertung urheberrechtlich geschützter Leistungen und nicht für eine rein unterrichtende Tätigkeit anfallen (Hinweis E 23.3.1981, 333/79, E 10.12.1986, 84/13/0248). Mit der Entlohnung in pauschalen Tagessätzen wurde nicht die Verbreitung geschützter Sprachwerke iSd Urheberrechtsgesetzes, sondern das für die Auftraggeber gewünschte Training erfolgreichen Verhaltens im Arbeitsprozeß, sohin eine unterrichtende Tätigkeit honoriert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984130153.X02

Im RIS seit

28.01.1987

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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