RS Vwgh 1987/1/29 86/08/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §14;
AZG §16;
AZG §28;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/08/0172 E 29. Jänner 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Beschränkt sich das vom Bevollmächtigten behauptete betriebliche Kontrollsystem auf Belehrungen, Aufforderungen an die Lenker, die Arbeitszeitvorschriften einzuhalten und stichprobenweise Kontrollen der Fahrtenbücher, so stellt dies ein unzulängliches Kontrollsystem dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986080109.X03

Im RIS seit

29.01.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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