RS Vwgh 1987/1/29 86/02/0132

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Veröffentlicht am 29.01.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §51;
AVG §55;
VStG §24;
VStG §25;

Rechtssatz

Die vom Beschwerdeführer als Verfahrensmangel gerügte Nichtdurchführung einer "persönlichen Vernehmung" als Beschuldigter durch die Behörde zum Thema seiner - allgemein gegebenen - Glaubwürdigkeit belastet den angefochtenen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsstrafgesetz 1950 sieht nicht vor, dass der Beschuldigte jedenfalls persönlich einvernommen werden müsste. Der Beschuldigte hat die Gelegenheit gehabt, seine Verantwortung zu deponieren.

Schlagworte

Beweise Ermittlungsverfahren Allgemein Parteiengehör Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung Fragerecht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986020132.X02

Im RIS seit

27.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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