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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AZG §28;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/11/0380 E 12. Dezember 1984 RS 2Stammrechtssatz
Zur Umschreibung des Täters und der Tatumstände bei einer Verwaltungsübertretung nach dem AZG unter Zugrundelegung der Rechtssätze des E eines VS Senates vom 13.6.1984, 82/03/0265:
a) Es bedarf der Angabe im Spruch, in welcher Eigenschaft einer Person eine Übertretung nach dem AZG zur Last gelegt wird (Arbeitgeber, Organ iSd § 9 VStG 1950, Bevollmächtigter).
b) Im Spruch des Straferkenntnisses ist nur der objektive Tatbestand (die Beschäftigung eines Arbeitnehmers unter Verletzung von Arbeitszeitvorschriften) zu umschreiben, nicht jedoch die subjektive Tatseite.
c) Zur Umschreibung der Tatumstände bei einem fortgesetzten Delikt.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit fortgesetztes Delikt Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes OrganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986080109.X01Im RIS seit
29.01.1987