RS Vwgh 1987/1/29 82/08/0245

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Veröffentlicht am 29.01.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs3 idF vor 1984/502;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;

Rechtssatz

Wenn die Behörde lediglich ausführt, sie halte "eine Rezeptzählung durch die Gebietskrankenkasse als unabhängigen und neutralen Berichterstatter jedenfalls für geeigneter als eine vom Konzessionär der existenzgefährdeten Apotheke durchgeführte Rezeptzählung, bei der sich - auch unbewusst - eine Reihe von Fehlerquellen ergeben können", so belastet sie den Bescheid mit Verfahrensmängeln, da die Beschränkung auf eine derartige Erwägung im Ergebnis einer Beweisregel gleichkommt und gegen den Grundsatz der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel verstößt.

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Grundsatz der Gleichwertigkeit Grundsatz der Unbeschränktheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Umsatz Umsatzrückgang Zählung der Krankenkassenrezepte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1982080245.X01

Im RIS seit

17.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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