RS Vwgh 1987/1/29 86/02/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1987
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1190/77 E 26. Jänner 1978 VwSlg 9482 A/1978 RS 1

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Strafbarkeit einer Weigerung im Sinne des § 5 Abs 4 lit e StVO ist, daß die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ergeben hat. Steht dieses Tatbestandsmerkmal nicht fest, besteht nach dieser Bestimmung auch keine Verpflichtung, sich der ärztlichen Untersuchung zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung zu unterziehen, und ist dementsprechend auch die Weigerung, einer derartigen Aufforderung nachzukommen, nach § 99 Abs 1 lit b StVO nicht strafbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986020142.X02

Im RIS seit

27.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten