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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §36 lite;Rechtssatz
Zweck der Bestimmung des § 36 lit e KFG ist die leichte Feststellbarkeit, ob die vorgeschriebenen Fristen für die wiederkehrende Begutachtung eines im Verkehr befindlichen Fahrzeuges eingehalten wurden. Für die Verwirklichung des Tatbestandes kommt es nicht darauf an, ob das verwendete Fahrzeug verkehrssicher und betriebssicher ist (Hinweis E 19.9.1984, 84/03/0112, VwSlg 11528 A/1984); die Verkehrssicherheit und Betriebssicherheit ist daher auch bei der Beurteilung des Unrechtsgehaltes der Tat nicht mit zu berücksichtigen.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986020172.X03Im RIS seit
29.01.1987Zuletzt aktualisiert am
25.01.2018