RS Vwgh 1987/1/29 86/02/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1987
beobachten
merken

Index

KFG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4
AVG §66 Abs4
VStG §24
VStG §49 Abs1
VStG §51 Abs1

Rechtssatz

Es ist unerheblich, ob im Zusammenhang mit der Erlassung jener Strafverfügung, welche dem dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Straferkenntnis vorausgegangen ist, unter anderem gegen § 18 Abs 4 AVG verstoßen worden ist, weil die Berufungsbehörde angesichts eines rechtzeitigen Einspruches gegen diese Strafverfügung jedenfalls nicht über deren Rechtmäßigkeit, sondern über die Berufung gegen das erwähnte Straferkenntnis zu entscheiden hatte (Hinweis E 21.11.1986, 86/18/0209).

Schlagworte

BerufungsverfahrenHeilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986020154.X02

Im RIS seit

29.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten