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AVG §18 Abs4Rechtssatz
Es ist unerheblich, ob im Zusammenhang mit der Erlassung jener Strafverfügung, welche dem dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Straferkenntnis vorausgegangen ist, unter anderem gegen § 18 Abs 4 AVG verstoßen worden ist, weil die Berufungsbehörde angesichts eines rechtzeitigen Einspruches gegen diese Strafverfügung jedenfalls nicht über deren Rechtmäßigkeit, sondern über die Berufung gegen das erwähnte Straferkenntnis zu entscheiden hatte (Hinweis E 21.11.1986, 86/18/0209).
Schlagworte
BerufungsverfahrenHeilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986020154.X02Im RIS seit
29.06.2020Zuletzt aktualisiert am
29.06.2020