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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs2;Rechtssatz
Die Rechtzeitigkeit einer Berufung ist ein anderer Gegenstand als die den Gegenstand des Verfahrens bildende Verwaltungssache (hier: Strafbarkeit des Beschuldigten). Wird die Partei zur Wahrung des Parteiengehörs in der Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung geladen, in der Ladung aber als Gegenstand der Amtshandlung die Verwaltungssache selbst angeführt, kann die Behörde bei Ausbleiben der Partei nicht ohne weiteres von der Verspätung der Berufung ausgehen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986020151.X01Im RIS seit
24.06.2005