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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Wird die Verantwortung des Beschuldigten, sein Kfz nicht gelenkt zu haben durch mehrere Zeugenaussagen untermauert und stützt die Behörde ihre gegenteilige Feststellung auf die Aussage eines anderen Zeugen, so genügt es als Begründung für die Feststellung nicht, auf "ein gewisses Naheverhältnis" jener Zeugen zum Beschuldigten hinzuweisen. Um den Zeugenaussagen die Glaubwürdigkeit absprechen zu dürfen, hätte es seiner eingehenden Einzelheiten des Geschehens erfassenden Befragung des anderen Zeugen bedurft. Diesem wäre die Verantwortung des Beschuldigten im einzelnen vorzuhalten gewesen; dabei wäre er über das Vorhandensein anderer Personen und deren Verhaltensweisen zu befragen gewesen; desgleichen darüber, auf Grund welcher genauen Beobachtungen und welcher Merkmale er den Beschuldigten als Lenker unter Ausschluss eines Irrtums erkannt habe; es wäre zu prüfen gewesen, ob nicht auch eine Verwechslung mit dem Zeugen in Betracht zu ziehen wäre.
Schlagworte
Alkotest Voraussetzung Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986020144.X01Im RIS seit
24.06.2005