RS Vwgh 1987/1/29 86/02/0144

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Veröffentlicht am 29.01.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs2 litd;

Rechtssatz

Wird die Verantwortung des Beschuldigten, sein Kfz nicht gelenkt zu haben durch mehrere Zeugenaussagen untermauert und stützt die Behörde ihre gegenteilige Feststellung auf die Aussage eines anderen Zeugen, so genügt es als Begründung für die Feststellung nicht, auf "ein gewisses Naheverhältnis" jener Zeugen zum Beschuldigten hinzuweisen. Um den Zeugenaussagen die Glaubwürdigkeit absprechen zu dürfen, hätte es seiner eingehenden Einzelheiten des Geschehens erfassenden Befragung des anderen Zeugen bedurft. Diesem wäre die Verantwortung des Beschuldigten im einzelnen vorzuhalten gewesen; dabei wäre er über das Vorhandensein anderer Personen und deren Verhaltensweisen zu befragen gewesen; desgleichen darüber, auf Grund welcher genauen Beobachtungen und welcher Merkmale er den Beschuldigten als Lenker unter Ausschluss eines Irrtums erkannt habe; es wäre zu prüfen gewesen, ob nicht auch eine Verwechslung mit dem Zeugen in Betracht zu ziehen wäre.

Schlagworte

Alkotest Voraussetzung Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986020144.X01

Im RIS seit

24.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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