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VeterinärwesenNorm
AVG §56Rechtssatz
Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch nach § 52 Abs 1 Z 2 TierseuchenG ist im wesentlichen eine durch Bescheid ausgesprochene Sperre eines Unternehmens nach § 24 Abs 7 des genannten Gesetzes. Ein durch Verordnung gem § 31a TierseuchenG ausgesprochenes Veranstaltungsverbot verhindert nicht von vornherein, dass trotzdem eine Sperre iSd § 24 Abs 7 ausgesprochen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985090214.X01Im RIS seit
31.07.2020Zuletzt aktualisiert am
03.08.2020