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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
BArbSchV §33 Abs1;Rechtssatz
Die bloße Zitierung des § 33 BauarbSchV ohne Konkretisierung hinsichtlich jener Gebotsnorm, deren Verletzung dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht wird, entspricht nicht dem § 44 a lit b VStG.
Schlagworte
Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten VerwaltungsvorschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986080208.X02Im RIS seit
17.05.2006Zuletzt aktualisiert am
04.08.2010