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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/08/0011 E 29. Jänner 1987 RS 2Stammrechtssatz
Ausführungen zur Auslegung a) eines Schriftsatzes - er entsprach dem Erfordernis des § 63 Abs 3 AVG (Hinweis E 16.10.1986, 86/08/0157) - als volle Berufung gegen ein Straferkenntnis; b) des Spruches der Berufungsentscheidung (auszugsweise Wiedergabe des Spruches der 1. Instanz; Anführung der Beschuldigte habe ..."gegen dieses Straferkenntnis berufen, worüber gemäß § 51 VStG zu entscheiden ist" ...; Stattgebung der Berufung und Herabsetzung der Geldstrafe) im Zusammenhang mit der Begründung auch als Erledigung der Berufung gegen den Schuldspruch (Bestätigung des Schuldspruches).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtInhalt der BerufungsentscheidungSpruch und BegründungInhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungBerufungsbescheidSpruch der BerufungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986080012.X02Im RIS seit
24.05.2006Zuletzt aktualisiert am
06.01.2010