RS Vwgh 1987/1/29 86/08/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1987
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VStG §44a lita;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VStG §51 Abs1;
VStG §51 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/08/0011 E 29. Jänner 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Ausführungen zur Auslegung a) eines Schriftsatzes - er entsprach dem Erfordernis des § 63 Abs 3 AVG (Hinweis E 16.10.1986, 86/08/0157) - als volle Berufung gegen ein Straferkenntnis; b) des Spruches der Berufungsentscheidung (auszugsweise Wiedergabe des Spruches der 1. Instanz; Anführung der Beschuldigte habe ..."gegen dieses Straferkenntnis berufen, worüber gemäß § 51 VStG zu entscheiden ist" ...; Stattgebung der Berufung und Herabsetzung der Geldstrafe) im Zusammenhang mit der Begründung auch als Erledigung der Berufung gegen den Schuldspruch (Bestätigung des Schuldspruches).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtInhalt der BerufungsentscheidungSpruch und BegründungInhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungBerufungsbescheidSpruch der Berufungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986080012.X02

Im RIS seit

24.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

06.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten