RS VwGH Erkenntnis 1987/01/29 87/02/0164

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Veröffentlicht am 29.01.1987
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y27934; Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1987/01/29 86/02/0164 1 Stammrechtssatz

Liegt ein Kundmachungsmangel betreffend eine Verordnung (hier: Verstoß gegen § 42 Abs 2 und § 42 Abs 3 StVO) vor, so braucht deren Erlassung nicht untersucht zu werden, da eine Bestrafung wegen Nichtbeachtung der Verordnung jedenfalls rechtswidrig war. *

E

29.1.1987, 86/02/0164 #1

Im RIS seit
29.01.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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