Liegt ein Kundmachungsmangel betreffend eine Verordnung (hier: Verstoß gegen § 42 Abs 2 und § 42 Abs 3 StVO) vor, so braucht deren Erlassung nicht untersucht zu werden, da eine Bestrafung wegen Nichtbeachtung der Verordnung jedenfalls rechtswidrig war. *
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29.1.1987, 86/02/0164 #1