RS Vwgh 1987/1/29 86/09/0160

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Veröffentlicht am 29.01.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

Bestimmung von gefährlichen Sonderabfällen;
SAG §22 Abs1 lita;
SAG §4 Abs1;
SAG §5 Abs1;
SAG §5 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Der Spruch, der Beschuldigte habe am ... in ... 2.150 l mit Öl

gemischte Nitroverdünnung und 1.450 l verschiedene Lösungsmittel, also gefährliche Sonderabfälle im Sinne der ÖNORM S 2101, gesetzwidrig im alten Lagerhaus gelagert, nicht rechzeitig schadlos beseitigt und hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 22 Abs 1 lit a iZm § 4 Abs 1 SonderabfallG BGBl 1983/186, begangen, entspricht nicht dem Erfordernis des § 44 a lit a VStG. Es genügt nicht, lediglich auf eine "gesetzwidrige Lagerung" zu verweisen bzw auf eine Qualifikation als "gefährliche Sonderabfälle" im Sinne der ÖNORM S 2101, abgesehen von der für den Beschuldigten fehlenden Erkennbarkeit der Anwendungsgrundlage mangels der Zitierung der Verordnung BGBl 1984/52.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986090160.X01

Im RIS seit

21.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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