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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
Bestimmung von gefährlichen Sonderabfällen;Rechtssatz
Der Spruch, der Beschuldigte habe am ... in ... 2.150 l mit Öl
gemischte Nitroverdünnung und 1.450 l verschiedene Lösungsmittel, also gefährliche Sonderabfälle im Sinne der ÖNORM S 2101, gesetzwidrig im alten Lagerhaus gelagert, nicht rechzeitig schadlos beseitigt und hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 22 Abs 1 lit a iZm § 4 Abs 1 SonderabfallG BGBl 1983/186, begangen, entspricht nicht dem Erfordernis des § 44 a lit a VStG. Es genügt nicht, lediglich auf eine "gesetzwidrige Lagerung" zu verweisen bzw auf eine Qualifikation als "gefährliche Sonderabfälle" im Sinne der ÖNORM S 2101, abgesehen von der für den Beschuldigten fehlenden Erkennbarkeit der Anwendungsgrundlage mangels der Zitierung der Verordnung BGBl 1984/52.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986090160.X01Im RIS seit
21.06.2006Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019