RS Vwgh 1987/1/29 86/02/0132

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Veröffentlicht am 29.01.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §24;

Rechtssatz

Die psychischen Reaktionen (Schock) des Beschuldigten nach einem Verkehrsunfall können auch bei einer persönlichen Untersuchung durch einen ärztlichen Sachverständigen nicht rekonstruiert werden. Qualifiziert der Sachverständige das Verhalten des Beschuldigten in seiner schriftlichen Verantwortung daher nach dem Unfall als "planvoll", so ist dies nicht unschlüssig und berechtigt zur Annahme der Zurechnungsfähigkeit in Ansehung einer Übertretung nach § 4 Abs 2 StVO 1960.

Schlagworte

Beweise Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986020132.X04

Im RIS seit

27.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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