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KFGNorm
AVG §37Rechtssatz
Wird dem Beschuldigten im Strafverfahren vorgeworfen, ein den Vorschriften nicht entsprechendes Kfz (ohne Begutachtungsplakette) zur Tatzeit am Tatort abgestellt zu haben und bringt er lediglich vor, der Tatbestand sei nicht verwirklicht, weil er das Fahrzeug weder gelenkt noch abgestellt habe, ohne anzugeben, wer sonst das Kfz abgestellt hat oder aus welchen Gründen er Angaben darüber nicht machen könne, so verweigert er seine Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes. Hat er sich auf ein bloßes - durch keinerlei konkrete Behauptungen untermauertes - Leugnen verlegt, so ist der Schluss zulässig. dass der Beschuldigte selbst der Täter ist.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflichtfreie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986020154.X04Im RIS seit
29.06.2020Zuletzt aktualisiert am
29.06.2020