RS Vwgh 1987/1/29 86/02/0154

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Veröffentlicht am 29.01.1987
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Index

KFG
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs2
AVG §50
KFG 1967 §103 Abs2
VStG §25

Rechtssatz

Wird dem Beschuldigten im Strafverfahren vorgeworfen, ein den Vorschriften nicht entsprechendes Kfz (ohne Begutachtungsplakette) zur Tatzeit am Tatort abgestellt zu haben und bringt er lediglich vor, der Tatbestand sei nicht verwirklicht, weil er das Fahrzeug weder gelenkt noch abgestellt habe, ohne anzugeben, wer sonst das Kfz abgestellt hat oder aus welchen Gründen er Angaben darüber nicht machen könne, so verweigert er seine Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes. Hat er sich auf ein bloßes - durch keinerlei konkrete Behauptungen untermauertes - Leugnen verlegt, so ist der Schluss zulässig. dass der Beschuldigte selbst der Täter ist.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflichtfreie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986020154.X04

Im RIS seit

29.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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