RS Vwgh 1987/1/29 85/08/0107

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Veröffentlicht am 29.01.1987
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
AlVG 1977 §12 Abs4;

Rechtssatz

Wird nach erfolgreicher Absolvierung eines Studiums (hier: Sprachwissenschaften) ein Zweitstudium (hier: Medizin) bloß zur Weiterbildung betrieben, so liegt der Weigerung, eine zumutbare (§ 9 Abs 2 AlVG) Beschäftigung innerhalb der üblichen Arbeitszeit anzunehmen, kein berücksichtigungswürdiger Fall iSd § 12 Abs 4 AlVG zu Grunde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985080107.X01

Im RIS seit

29.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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