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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §12 Abs3 litf;Rechtssatz
Wird nach erfolgreicher Absolvierung eines Studiums (hier: Sprachwissenschaften) ein Zweitstudium (hier: Medizin) bloß zur Weiterbildung betrieben, so liegt der Weigerung, eine zumutbare (§ 9 Abs 2 AlVG) Beschäftigung innerhalb der üblichen Arbeitszeit anzunehmen, kein berücksichtigungswürdiger Fall iSd § 12 Abs 4 AlVG zu Grunde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985080107.X01Im RIS seit
29.09.2005