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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31978L0686 Anerkennungs-RL Diplome Prüfungszeugnisse Zahnarzt AnhA;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/11/0091 2004/11/0093 2004/11/0092Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde 1.) des Dr. med. dent. B und 2.) der Dr. med. dent. V, beide in V, beide vertreten durch Mag. Dr. Reimer Bahr, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Italiener Straße 29, gegen die Bescheide
1.) des Vorstandes der Ärztekammer für Kärnten vom 25. März 2004 (ohne Zahl; betreffend den Erstbeschwerdeführer), betreffend Kammerumlage für das 4. Quartal 2003,
2.) der Kurienversammlung der Zahnärzte der Ärztekammer für Kärnten vom 1. April 2004 (ohne Zahl; betreffend den Erstbeschwerdeführer), betreffend Kurienumlage für das
4. Quartal 2003,
3.) des Vorstandes der Ärztekammer für Kärnten vom 25. März 2004 (ohne Zahl; betreffend die Zweitbeschwerdeführerin), betreffend Kammerumlage für das 4. Quartal 2003, und
4.) der Kurienversammlung der Zahnärzte der Ärztekammer für Kärnten vom 1. April 2004 (ohne Zahl, betreffend die Zweitbeschwerdeführerin), betreffend Kurienumlage für das
4. Quartal 2003, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Ärztekammer für Kärnten Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 165,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit im Wesentlichen gleich begründeten Bescheiden jeweils vom 25. März 2004 (den erst- und drittangefochtenen Bescheiden) gab der Vorstand der Ärztekammer für Kärnten den Beschwerden (Berufungen) der Beschwerdeführer gegen die erstinstanzlichen Bescheide "der Ärztekammer" vom 3. Februar 2004 über die Vorschreibung der Kammerumlage für das 4. Quartal 2003 nicht statt.
Mit im Wesentlichen ebenfalls gleich begründeten Bescheiden jeweils vom 1. April 2004 (den zweit- und viertangefochtenen Bescheiden) gab die Kurienversammlung der Zahnärzte der Ärztekammer für Kärnten den Beschwerden (Berufungen) der Beschwerdeführer gegen die Bescheide "der Ärztekammer" vom 3. Februar 2004 über die Vorschreibung der Kurienumlage für das
4. Quartal 2003 nicht statt.
Gegen diese vier Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden als unbegründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die auf Grund ihres sachlichen, persönlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden erwogen:
1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide ist das Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) idF der 5. Ärztegesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 140/2003, maßgebend.
Gemäß § 17 Abs. 1 ÄrzteG 1998 ist die selbständige Ausübung des zahnärztlichen Berufes ausschließlich Zahnärzten (Z. 1) und Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die das Studium der Zahnheilkunde vor dem 1. Jänner 1994 begonnen haben, vorbehalten (Z. 2).
Gemäß § 18 Abs. 3 ÄrzteG 1998 ist besonderes Erfordernis im Sinne des Abs. 1 für den Zahnarzt das an einer Universität in der Republik Österreich erworbene Doktorat der Zahnheilkunde oder ein gleichwertiger im Ausland erworbener und in Österreich als Doktorat der Zahnheilkunde nostrifizierter akademischer Grad.
Gemäß § 18 Abs. 4 ÄrzteG 1998 sind besondere Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 für den Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde das an einer Universität in der Republik Österreich erworbene Doktorat der gesamten Heilkunde oder ein gleichwertiger im Ausland erworbener und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierter akademischer Grad (Z. 1) und das Zeugnis über die zahnärztliche Fachprüfung gemäß der Verordnung betreffend die Ausbildung zum Zahnarzt, BGBl. Nr. 381/1925 (Z. 2). Gemäß § 43 Abs. 7 ÄrzteG 1998 sind Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde berechtigt, entweder die Berufsbezeichnung "Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde" oder "Zahnarzt" zu führen.
Gemäß § 68 Abs. 1 Z. 1 ÄrzteG 1998 gehört einer Ärztekammer als ordentlicher Kammerangehöriger jeder Arzt an, der in die von der Österreichischen Ärztekammer geführte Ärzteliste gemäß den §§ 4, 5 oder 5a oder §§ 18, 19 oder 19a leg.cit. eingetragen worden ist (und weiters die unter Z. 2 und 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt).
Gemäß § 71 Abs. 1 leg. cit. ist in den Ärztekammern u.a. die Kurie der Zahnärzte (Z. 3) eingerichtet. Gemäß § 71 Abs. 5 ÄrzteG 1998 gehören der Kurie der Zahnärzte alle Zahnärzte (§ 18 Abs. 3) und die persönlich haftenden zahnärztlichen Gesellschafter einer Gruppenpraxis (Z. 1), Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (§ 18 Abs. 4) und Fachärzte dieses Sonderfaches, die persönlich haftende ärztliche Gesellschafter einer Gruppenpraxis sind (Z. 2), sowie Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (Z. 3) an.
Gemäß § 69 Abs. 1 ÄrzteG 1998 sind alle Kammerangehörigen verpflichtet, die von der Ärztekammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises gefassten Beschlüsse zu befolgen sowie die in der Umlagenordnung und in der Beitragsordnung festgesetzten Umlagen und Wohlfahrtsfondsbeiträge zu leisten. Gemäß § 91 Abs. 1 leg. cit. heben die Ärztekammern von sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlage ein. Gemäß § 91 Abs. 2 ÄrzteG 1998 kann die Kurienversammlung zur Bestreitung der finanziellen Erfordernisse für kurienspezifische Maßnahmen eine Kurienumlage von den Kurienmitgliedern einheben.
2. Die Beschwerden sind unbegründet:
2.1. Die Beschwerdeführer wenden sich nicht gegen die betragsmäßige Festsetzung der Umlagen. Sie erblicken die inhaltliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide ausschließlich darin, dass ihnen gegenüber Vorschriften angewendet worden seien, die mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar und überdies auch verfassungswidrig seien. Das ÄrzteG 1998 sei insoweit, als Zahnärzte (Dres. med. dent.) wie die Beschwerdeführer Zwangsmitglieder der Ärztekammer und in der Kurie der Zahnärzte gemeinsam mit Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde zusammengefasst sind, obwohl letztere (nur) Ärzte seien, mit dem Gemeinschaftssekundärrecht unvereinbar, weshalb in den Beschwerdefällen die einschlägigen Bestimmungen des ÄrzteG 1998 unangewendet zu bleiben hätten und den Beschwerdeführern folglich weder Kammer- noch Kurienumlage vorgeschrieben werden dürfte. Die Beschwerdeführer bringen insbesondere vor, die einschlägigen Bestimmungen des ÄrzteG 1998 widersprächen den Richtlinien des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, 78/686/EWG (im Folgenden: Anerkennungsrichtlinie) sowie der Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes, 78/687/EWG (im Folgenden: Koordinierungsrichtlinie).
Mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide auf.
2.2. In den Beschwerdefällen ist unstrittig, dass die Beschwerdeführer in die Ärzteliste eingetragen sind, ihren Beruf im Bereich der Ärztekammer für Kärnten ausüben und keine Alters- oder ständige Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds beziehen. Daraus folgt, dass sie nach dem ÄrzteG 1998 der Ärztekammer für Kärnten angehören.
2.2.1. Die Anerkennungsrichtlinie weist in ihrem Art. 1 diejenigen Bezeichnungen des Zahnarztes aus, unter denen die in Art. 5 der Koordinierungsrichtlinie angeführten Tätigkeiten (solche der Verhütung, Diagnose und Behandlung von Anomalien und Krankheiten der Zähne, des Mundes und der Kiefer und des dazugehörigen Gewebes) in den einzelnen Mitgliedstaaten ausgeübt werden. Während z.B. in Deutschland nur die Bezeichnung "Zahnarzt" vorgesehen ist, hat Österreich, einer nach Art. 1 der Anerkennungsrichtlinie vorgesehenen Mitteilungspflicht entsprechend, mit Mitteilung vom 26. Juli 1999 die Bezeichnungen "Zahnarzt", "Zahnarzt (Dentist)" und "Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde" bekannt gegeben (vgl. hiezu das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 27. Oktober 2005, C-437/03, Rz 20).
Im Anhang A der Anerkennungsrichtlinie werden die Bezeichnungen jener Befähigungsnachweise angeführt, welche für die Erlangung des Zahnarztdiploms erforderlich sind. Gemäß Art. 1 der Koordinierungsrichtlinie garantieren diese Diplome, dass ihr Inhaber im Verlauf seiner gesamten Ausbildungszeit näher genannte Kenntnisse und Erfahrungen erworben hat. Gemäß Art. 1 Abs. 2 der Koordinierungsrichtlinie umfasst eine zahnärztliche Ausbildung mindestens 5 Jahre theoretischen und praktischen Unterricht auf Vollzeitbasis, die die im Anhang angeführten Fächer umfasst, an einer Universität, an einem Hochschulinstitut mit anerkannt gleichem Niveau oder unter Aufsicht einer Universität.
Gemäß Art. 2 der Anerkennungsrichtlinie erkennen die Mitgliedstaaten die im Anhang A dieser Richtlinie angeführten Diplome des Zahnarztes an, die die anderen Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten nach Art. 1 der Koordinierungsrichtlinie ausstellen. Weiters verleihen sie in ihrem Gebiet die gleiche Wirkung in Bezug auf die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Zahnarztes mit den von ihnen ausgestellten Diplomen.
Durch Art. 19b der Anerkennungsrichtlinie wurde eine Sonderbestimmung für die in Österreich bestehenden Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde geschaffen, dies mit der Zielsetzung, dass diese auch in Zukunft den zahnärztlichen Beruf ausüben dürfen.
Über die von den Beschwerdeführern für ihre Position ins Treffen geführte Klage der Kommission zu C-437/03 ist das (bereits erwähnte) Urteil des Gerichtshofes vom 27. Oktober 2005 ergangen.
Soweit die Kommission einen Verstoß Österreichs gegen die genannten Richtlinien rügte, weil es nach dem Dentistengesetz den Dentisten erlaubt war, die Bezeichnung "Zahnarzt (Dentist)" zu führen, gelangte der Gerichtshof in diesem Urteil zur Auffassung, dass die Ausbildung des Dentisten in Österreich nicht die Verleihung eines Zahnarztdiploms im Sinne der angeführten Richtlinien rechtfertige, zumal dessen Erhalt keine universitäre oder zumindest fünf Jahre währende Ausbildung voraussetzte. Demzufolge war auch die österreichische Regelung, wonach Inhabern des Diploms des Dentisten die Bescheinigung gemäß Art. 19b der Anerkennungsrichtlinie verliehen wurde und Dentisten berechtigt waren, die Tätigkeit des Zahnarztes unter denselben Bedingungen wie Inhaber der Diplome gemäß Anhang A der Anerkennungsrichtlinie auszuüben, in diesem Punkt gemeinschaftsrechtswidrig. Insoweit erwies sich die Klage der Kommission als begründet (vgl. Rz 22 bis 30).
Soweit die Kommission hingegen die Feststellung begehrte, dass Österreich gegen die angeführten Richtlinien verstoßen habe, indem es Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde erlaubt habe, ihre Tätigkeit weiterhin unter dieser Bezeichnung auszuüben, und diese nicht berechtigt seien, ihre Tätigkeit unter denselben Bedingungen wie Inhaber der im Anhang A der Anerkennungsrichtlinie (Zahnärzte) angeführten Diplome auszuüben, sprach der Gerichtshof aus, dass weder Art. 19b der Anerkennungsrichtlinie noch eine andere Bestimmung derselben Richtlinie Beschränkungen hinsichtlich des genauen Wortlautes der Berufsbezeichnung enthielten, welche die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet zulassen können. Gemäß § 43 Abs. 7 ÄrzteG 1998 seien die Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde berechtigt, entweder die Bezeichnung "Zahnarzt" oder "Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde" zu führen. Ferner dürften die Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde nicht dazu gezwungen werden, sich als Zahnarzt auszugeben. Es solle dem Patienten erlaubt sein, zwischen Zahnärzten, die die vollständige Zahnarztausbildung nach dem ÄrzteG 1998 erworben haben (Zahnarzt), und Ärzten für Allgemeinmedizin, die nach der Promotion eine zahnärztliche Fachausbildung erlangt haben (Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde), zu unterscheiden. Es sei darauf hinzuweisen, dass durch Art. 19b der Anerkennungsrichtlinie den Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde die Möglichkeit eröffnet worden sei, ihren Beruf weiterhin auszuüben. In diesem Punkt wurde die Klage der Kommission daher abgewiesen (vgl. Rz 38 bis 43).
Diesem Urteil des Gerichtshofes ist in keiner Weise zu entnehmen, dass es das Gemeinschaftsrecht verbiete, Zahnärzte wie die Beschwerdeführer gemeinsam mit Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in derselben Kurie und gemeinsam mit anderen Ärzten in derselben gesetzlichen beruflichen Vertretung (Ärztekammer) zusammenzufassen.
Soweit sich die Beschwerdeführer zur Unterstützung ihrer Rechtsauffassung auch auf den Beschluss des Gerichtshofes vom 17. Oktober 2003, C-35/02, berufen, übersehen sie, dass diesem eine Konstellation zu Grunde lag, wonach ein deutscher Arzt die Berechtigung zur Ausübung des Berufes und zur Führung des Titels des Zahnarztes beantragt hatte. Nach dem deutschen Gesetz über die Zahnheilkunde war dazu lediglich die Approbation als Arzt erforderlich. Der Gerichtshof gelangte in seiner Entscheidung unter Hinweis auf die Anerkennungs- und die Koordinierungsrichtlinie zum Ergebnis, dass ohne eine Ausbildung, wie sie in Art. 1 der Koordinierungsrichtlinie vorgezeichnet ist, keine Tätigkeit als Zahnarzt ausgeübt werden dürfe und die deutsche Rechtslage insoweit gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen habe (vgl. Rz 29 bis 31 sowie 38).
Aus der Aussage des Gerichtshofes, dass die beiden in Rede stehenden Richtlinien für eine klare Trennung zwischen dem Beruf des Zahnarztes und dem des Arztes sorgen sollten, kann jedoch - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - nicht abgeleitet werden, dass wegen der für die Berufsausübung vorgesehenen Trennung der Berufe des Arztes und des Zahnarztes auch ein Zusammenschluss von verschiedenen Arten von Ärzten in einer gemeinsamen gesetzlichen beruflichen Vertretung unzulässig wäre. Durch die Entscheidung wird vielmehr nur verdeutlicht, dass die Führung der Bezeichnung Zahnarzt eine angemessene, Art. 1 der Koordinierungsrichtlinie entsprechende, Ausbildung voraussetzt.
Ebenso wenig können sich die Beschwerdeführer für ihre Rechtsauffassung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 1. Juni 1995, C-40/93, berufen. Der Gerichtshof räumte in dieser Entscheidung zwar ein, dass auf Grund der Übergangsbestimmung des Art. 19 der Anerkennungsrichtlinie Italien, vergleichbar mit Österreich, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinien keine der Koordinierungsrichtlinie entsprechende Zahnarztausbildung aufwies und daher - auf dem Boden der letztgenannten Richtlinie - in den Mitgliedstaaten die Diplome von Personen anerkannt wurden, die ihre Ausbildung innerhalb einer bestimmten (in der Richtlinie genannten) Frist begonnen hatten (Rz 8). Da Italien jedoch nach Ablauf dieser Frist eine Regelung aufgestellt hatte, derzufolge sich Personen als Zahnarzt bezeichnen durften, welche eine Ausbildung als Arzt und eine Zusatzausbildung in einem Kurs zum Zahnarzt zurückgelegt hatten, lag ein Verstoß gegen diese Richtlinien vor, weil einerseits diese Ausbildung nicht derjenigen nach Art. 1 der Koordinierungsrichtlinie entsprach und andererseits keine in den Richtlinien nicht vorgesehenen Bezeichnungen des zahnärztlichen Berufes vorgesehen werden dürften.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gemeinschaftsrecht weder verlangt, dass es in den Mitgliedstaaten eine eigene gesetzliche berufliche Vertretung der Zahnärzte gibt, noch dem Zusammenschluss von Zahnärzten in einer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemeinsam mit anderen den zahnärztlichen Beruf ausübenden Ärzten (im Rahmen einer Kurie) bzw. mit anderen Ärzten im Rahmen der gesetzlichen beruflichen Vertretung für Angehörige des ärztlichen Berufes entgegensteht.
2.2.2. Soweit die Beschwerdeführer gegen die den angefochtenen Bescheiden zu Grunde liegenden Bestimmungen des ÄrzteG 1998 verfassungsrechtliche Bedenken aus dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes geltend machen, ist ihnen zu entgegnen, dass die Zusammenfassung von Angehörigen des ärztlichen Berufes in einer gesetzlichen beruflichen Vertretung als Ärztekammer (Art. 11 Abs. 1 Z. 2 B-VG) und innerhalb einer derartigen gesetzlichen beruflichen Vertretung in einer Kurie mit anderen Angehörigen des zahnärztlichen Berufes nicht über die verfassungsrechtlichen Grenzen hinausgeht, die sich nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. z.B. das Erkenntnis VfSlg. 8215/1977) für die Abgrenzung des in einem Selbstverwaltungskörper zusammengeschlossenen Personenkreises ergeben. Es genügt in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9. Juni 2006, VfSlg. 17.852, keine Bedenken aus dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes gegen die disziplinarrechtliche Gleichbehandlung von Ärzten und Zahnärzten gehegt hat.
2.2.3. Sofern die Beschwerdeführer schließlich eine Befangenheit des Kurienobmannes hinsichtlich der zweit- und viertangefochtenen Bescheide behaupten, genügt es darauf hinzuweisen, dass nach den bisherigen Ausführungen und mangels weiterer Darlegungen der Beschwerdeführer nicht erkennbar ist, inwieweit die belangte Behörde hinsichtlich der zweit- und viertangefochtenen Bescheide bei Vermeidung der behaupteten Befangenheit zu anderen Vorschreibungen der Kurienumlage hätten gelangen können.
2.3. Aus diesen Erwägungen waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff, insbesondere § 52 Abs. 1 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 29. Jänner 2008
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004110090.X00Im RIS seit
26.02.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013