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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Auch wenn zwischen dem Lenken eines Fahrzeuges und der Aufforderung zur Atemluftprobe bereits sechs Stunden verstrichen sind, ist ein verwertbares Ergebnis des Alkotests zu erwarten, wenn der Lenker ausdrücklich erklärt hat, dass der von ihm verursachte Verkehrsunfall auch "auf den Alkoholkonsum zurückzuführen" sei (Hinweis E 15.2.1980, 3187/79).
Schlagworte
Alkotest Voraussetzung Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986020142.X04Im RIS seit
27.07.2005Zuletzt aktualisiert am
15.07.2008