RS Vwgh 1987/1/29 86/02/0142

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Veröffentlicht am 29.01.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Auch wenn zwischen dem Lenken eines Fahrzeuges und der Aufforderung zur Atemluftprobe bereits sechs Stunden verstrichen sind, ist ein verwertbares Ergebnis des Alkotests zu erwarten, wenn der Lenker ausdrücklich erklärt hat, dass der von ihm verursachte Verkehrsunfall auch "auf den Alkoholkonsum zurückzuführen" sei (Hinweis E 15.2.1980, 3187/79).

Schlagworte

Alkotest Voraussetzung Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986020142.X04

Im RIS seit

27.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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