RS Vwgh 1987/1/29 86/08/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1987
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §113 Abs1;
ASVG §35 Abs3;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
BAO §83 Abs1;
BAO §83 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ZAS 1976/4 S 28 mit zust Glosse von Karl Korinek;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1974/06/21 1948/73 1

Stammrechtssatz

In der vom Bevollmächtigten mitgefertigten Bekanntgabe muß die geschehene ÜBERTRAGUNG DER ERFÜLLUNG DER DEM DIENSTGEBER NACH § 33 ASVG und § 34 ASVG OBLIEGENDEN PFLICHTEN auf den nach Name und Anschrift bezeichneten Bevollmächtigten deutlich erklärt werden. Die Vorlage einer vom Dienstgeber ausgestellten Vollmacht, durch welche der sie mitfertigende Bevollmächtigte "bevollmächtigt" wird, des Dienstgebers "Eingaben an die OÖ Gebietskrankenkasse zu unterfertigen", wird diesem Erfordernis nicht gerecht (Vermerk:

Der Bevollmächtigte mag auf Grund ihrer Grundlage berechtigt sein, namens des Dienstgebers jede schriftliche Erklärung gegenüber dem bezeichneten Versicherungsträger abzugeben. Die Übertragung der Erfüllung der dem Dienstgeber gem § 33 ASVG und § 34 ASVG obliegenden Pflichten kommt aber darin nicht zum Ausdruck).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986080082.X01

Im RIS seit

29.01.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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