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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs1 litc;Rechtssatz
Jedenfalls so lange noch keine amtliche Unfallaufnahme erfolgt ist und noch brauchbare Ergebnisse aus Untersuchungen hinsichtlich einer allfälligen Alkoholbeeinträchtigung zum Unfallszeitpunkt zu erwarten sind, macht sich der Unfallbeteiligte durch einen Nachtrunk einer Übertretung des § 4 Abs 1 lit c StVO 1960 schuldig.
Schlagworte
NachtrunkEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986020132.X05Im RIS seit
27.07.2005