RS Vwgh 1987/1/29 86/02/0132

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Veröffentlicht am 29.01.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litc;
StVO 1960 §4 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Jedenfalls so lange noch keine amtliche Unfallaufnahme erfolgt ist und noch brauchbare Ergebnisse aus Untersuchungen hinsichtlich einer allfälligen Alkoholbeeinträchtigung zum Unfallszeitpunkt zu erwarten sind, macht sich der Unfallbeteiligte durch einen Nachtrunk einer Übertretung des § 4 Abs 1 lit c StVO 1960 schuldig.

Schlagworte

Nachtrunk

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986020132.X05

Im RIS seit

27.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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