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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §19 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/09/0183 B 17. Dezember 1986 RS 1Stammrechtssatz
Das Recht zur Antragstellung und die uneingeschränkte Parteistellung im Verfahren über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung kommt nur dem Arbeitgeber zu; dem Ausländer kommt iSd § 21 AuslBG lediglich beschränkte Parteistellung zu.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986090191.X02Im RIS seit
22.06.2006