RS Vwgh 1987/1/29 86/02/0149

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Veröffentlicht am 29.01.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Angesichts der Tatsache, dass es keine unmittelbaren optischen Wahrnehmungen über den Anstoß gibt, sondern nur aus einem Geräusch, dem Wegfahren des Kfz der Beschuldigen und dem Vorfinden des beschädigten Fahrzeuges auf einen für die Schäden kausalen Anstoß geschlossen werden kann, kommt in einem Strafverfahren wegen Übertretung nach § 4 Abs 1 lit a StVO 1960 und § 4 Abs 5 StVO 1960 den Feststellungen über die - abstrakte - Möglichkeit der Kausalität erhöhte Bedeutung zu. Ist daher das Gutachten des technischen Sachverständigen zur Frage der Möglichkeit der Verursachung der festgestellten Beschädigungen durch das (unbeschädigt gebliebene) Fahrzeug der Beschuldigten insoferne unschlüssig, als an Hand von vorgelegten Lichtbildern der Beschädigungsvorgang nicht nachvollzogen werden kann, so bedarf es weiterer Ermittlungen, insbesondere aber auch einer Stellprobe mit den mitbeteiligten Fahrzeugen.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986020149.X01

Im RIS seit

27.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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