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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Angesichts der Tatsache, dass es keine unmittelbaren optischen Wahrnehmungen über den Anstoß gibt, sondern nur aus einem Geräusch, dem Wegfahren des Kfz der Beschuldigen und dem Vorfinden des beschädigten Fahrzeuges auf einen für die Schäden kausalen Anstoß geschlossen werden kann, kommt in einem Strafverfahren wegen Übertretung nach § 4 Abs 1 lit a StVO 1960 und § 4 Abs 5 StVO 1960 den Feststellungen über die - abstrakte - Möglichkeit der Kausalität erhöhte Bedeutung zu. Ist daher das Gutachten des technischen Sachverständigen zur Frage der Möglichkeit der Verursachung der festgestellten Beschädigungen durch das (unbeschädigt gebliebene) Fahrzeug der Beschuldigten insoferne unschlüssig, als an Hand von vorgelegten Lichtbildern der Beschädigungsvorgang nicht nachvollzogen werden kann, so bedarf es weiterer Ermittlungen, insbesondere aber auch einer Stellprobe mit den mitbeteiligten Fahrzeugen.
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986020149.X01Im RIS seit
27.07.2005