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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §17 Abs3;Rechtssatz
Bei einer Zustellung zu eigenen Handen kann der Empfänger bereits, durch die Verständigung vom erfolglosen ersten Zustellversuch und die Aufforderung, in der für die Vornahme des zweiten Versuches bestimmten Zeit zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein, Kenntnis davon erlangen, dass ihm ein behördliches Schriftstück zugestellt werden soll. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an (Hinweis E 25.6.1986, 85/11/0245). Die Hinterlegung hat die Wirkung der Zustellung, wenn der Empfänger auch nur am Tag des ersten Zustellversuches nicht jedoch auch am Tag des zweiten ortsanwesend war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986020157.X01Im RIS seit
24.06.2005Zuletzt aktualisiert am
13.08.2010