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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §21;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/09/0230 B 5. Juni 1985 RS 1Stammrechtssatz
Der ausländische Arbeitnehmer hat im Verfahren über den Antrag des Arbeitgebers auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung unter den Voraussetzungen des § 4 Abs 3 Z 7 iVm § 21 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschränkte Parteistellung, somit auch das Recht zur Erhebung der Berufung gegen den abweisenden Bescheid des Arbeitsamtes. Wird vom ausländischen Arbeitnehmer der Bescheid des Arbeitsamtes nicht mit Berufung bekämpft und stimmt der Berufungsbescheid des Landesarbeitsamtes in Spruch und Begründung im wesentlichen mit dem erstinstanzlichen Bescheid überein, so ist der ausländische Arbeitnehmer mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zur Erhebung der VwGH-Beschwerde nicht berechtigt.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986090191.X01Im RIS seit
22.06.2006