RS Vwgh 1987/1/29 86/09/0191

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Veröffentlicht am 29.01.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §21;
AuslBG §4 Abs3 Z7;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/09/0230 B 5. Juni 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Der ausländische Arbeitnehmer hat im Verfahren über den Antrag des Arbeitgebers auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung unter den Voraussetzungen des § 4 Abs 3 Z 7 iVm § 21 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschränkte Parteistellung, somit auch das Recht zur Erhebung der Berufung gegen den abweisenden Bescheid des Arbeitsamtes. Wird vom ausländischen Arbeitnehmer der Bescheid des Arbeitsamtes nicht mit Berufung bekämpft und stimmt der Berufungsbescheid des Landesarbeitsamtes in Spruch und Begründung im wesentlichen mit dem erstinstanzlichen Bescheid überein, so ist der ausländische Arbeitnehmer mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zur Erhebung der VwGH-Beschwerde nicht berechtigt.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986090191.X01

Im RIS seit

22.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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