RS Vwgh 1987/1/29 86/02/0150

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Veröffentlicht am 29.01.1987
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §24;
VStG §32 Abs2;
VStG §47 Abs2;
VStG §49 Abs1;
VStG §51 Abs1;

Rechtssatz

Es ist ohne Bedeutung, ob eine Strafverfügung nach § 47 Abs 2 VStG 1950 allenfalls nicht rechtswirksam erlassen wurde, wenn dagegen Einspruch erhoben und daraufhin das ordentliche Verfahren eingeleitet wurde, außer es würde diese Strafverfügung die einzige taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 legcit darstellen.

Schlagworte

Berufungsverfahren Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986020150.X02

Im RIS seit

30.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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