TE Vwgh Beschluss 2008/1/29 2007/18/0426

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Veröffentlicht am 29.01.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schmidl, in der Beschwerdesache des SF, geboren am 20. September 1974, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit der vorliegenden, am 2. Juli 2007 zur Post gegebenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) mit dem Vorbringen geltend, seine gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 25. März 2006 erhobene Berufung sei "seit Mitte April 2006" bei der belangten Behörde anhängig. Seit Vorlage der Berufung sei "die Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG von 6 Monaten bei weitem verstrichen".

Gemäß § 27 Abs. 1 erster Satz VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrags auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Weg eines Antrags auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.

Demnach setzt die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde voraus, dass der Beschwerdeführer vergeblich die höchste sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Weg eines Antrags gemäß § 73 Abs. 2 AVG angerufen hat. Die Möglichkeit, nach dieser Gesetzesstelle den Übergang der Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu erwirken, steht der durch die Säumnis der zuständigen Behörde verletzten Partei auch dann offen, wenn gegen die Entscheidung der säumigen Behörde nach den jeweils den Instanzenzug regelnden Vorschriften ein ordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen ist (vgl. den hg. Beschluss vom 13. Februar 2007, Zl. 2007/18/0031).

Da vorliegend der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, an die durch Devolution die Zuständigkeit zur Entscheidung übergeht, nämlich den Bundesminister für Inneres, anzurufen, keinen Gebrauch gemacht hat, liegt Säumnis im Sinn des Art. 132 B-VG und des § 27 Abs. 1 VwGG nicht vor.

Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Wien, am 29. Jänner 2008

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007180426.X00

Im RIS seit

16.05.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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