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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13a;Rechtssatz
Eine Rechtsbelehrung gemäß § 13 a AVG hat nach Erhebung eines "vollen" Einspruches (auch gegen die Schuld) keinen Zweck, da die Strafverfügung bereits außer Kraft getreten ist und durch eine nachträgliche Einschränkung nicht mehr aus der Welt geschafft werden könnte (Hinweis E 22.4.1981, 3641/80, VwSlg 10426 A/1981).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986020172.X02Im RIS seit
29.01.1987Zuletzt aktualisiert am
25.01.2018