RS Vwgh 1987/1/29 86/02/0172

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Veröffentlicht am 29.01.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;

Rechtssatz

Eine Rechtsbelehrung gemäß § 13 a AVG hat nach Erhebung eines "vollen" Einspruches (auch gegen die Schuld) keinen Zweck, da die Strafverfügung bereits außer Kraft getreten ist und durch eine nachträgliche Einschränkung nicht mehr aus der Welt geschafft werden könnte (Hinweis E 22.4.1981, 3641/80, VwSlg 10426 A/1981).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986020172.X02

Im RIS seit

29.01.1987

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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