RS VwGH Erkenntnis 1987/01/29 86/08/0011

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Veröffentlicht am 29.01.1987
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Rechtssatz

Ausführungen zur Auslegung a) eines Schriftsatzes - er entsprach dem Erfordernis des § 63 Abs 3 AVG (Hinweis E 16.10.1986, 86/08/0157) - als volle Berufung gegen ein Straferkenntnis; b) des Spruches der Berufungsentscheidung (auszugsweise Wiedergabe des Spruches der 1. Instanz; Anführung der Beschuldigte habe ..."gegen dieses Straferkenntnis berufen, worüber gemäß § 51 VStG zu entscheiden ist" ...; Stattgebung der Berufung und Herabsetzung der Geldstrafe) im Zusammenhang mit der Begründung auch als Erledigung der Berufung gegen den Schuldspruch (Bestätigung des Schuldspruches).

Schlagworte
Berufungsbescheid Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Inhalt der Berufungsentscheidung Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Spruch der Berufungsbehörde Spruch und Begründung
Im RIS seit
24.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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