Ausführungen zur Auslegung a) eines Schriftsatzes - er entsprach dem Erfordernis des § 63 Abs 3 AVG (Hinweis E 16.10.1986, 86/08/0157) - als volle Berufung gegen ein Straferkenntnis; b) des Spruches der Berufungsentscheidung (auszugsweise Wiedergabe des Spruches der 1. Instanz; Anführung der Beschuldigte habe ..."gegen dieses Straferkenntnis berufen, worüber gemäß § 51 VStG zu entscheiden ist" ...; Stattgebung der Berufung und Herabsetzung der Geldstrafe) im Zusammenhang mit der Begründung auch als Erledigung der Berufung gegen den Schuldspruch (Bestätigung des Schuldspruches).