RS Vwgh 1987/1/30 86/18/0235

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Veröffentlicht am 30.01.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs1;

Rechtssatz

Die Behörde ist nicht verpflichtet, dem Beschuldigten vor Erlassung des Bescheides den Akteninhalt vorzuhalten, wenn nach Erhebung der Berufung kein neues Ermittlungsverfahren stattfand, sodass kein neuer Verfahrensstoff zur Kenntnis zu bringen war.

Schlagworte

Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelAbstandnahme vom Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986180235.X03

Im RIS seit

30.01.1987

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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