RS Vwgh 1987/1/30 84/11/0226

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Veröffentlicht am 30.01.1987
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
23/01 Konkursordnung
60/01 Arbeitsvertragsrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

ABGB §1162b;
AngG §29;
IESG §1 Abs2;
KO §25;

Rechtssatz

Ob dem Umstand, dass dem Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen des § 29 AngG bzw. 1162 b ABGB für einen über das Ende des Dienstverhältnisses hinausreichenden Zeitraum noch das laufende Entgelt gebührt, auch für das Entstehen oder die Höhe anderer nicht diesen Entgeltansprüchen zuzurechnenden Ansprüchen Bedeutung zukommt, kann nicht ohne Bedachtnahme auf die konkreten Anspruchsgrundlagen ummittelbar aus § 29 AngG bzw. § 1162 b ABGB abgeleitet werden (vgl. Spielbüchler im ZAS 1986, 128).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984110226.X02

Im RIS seit

04.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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