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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45 Abs1 Z1 bis Z5;Rechtssatz
Bringt ein Antrag auf Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und/oder auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen stand weder einen Wiederaufnahmsgrund gem § 45 Abs 1 Z 1 bis Z 5 VwGG noch einen Wiedereinsetzungsgrund gem § 46 Abs 1 oder Abs 2 VwGG zur Darstellung, so ist er als unzulässig zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987170005.X02Im RIS seit
02.09.2005