RS Vwgh 1987/1/30 86/18/0235

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Veröffentlicht am 30.01.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
KFG 1967 §103 Abs2;

Rechtssatz

Die Behörde darf aus der Tatsache der Nichtbeantwortung einer Lenkeranfrage im Sinne des § 103 Abs 2 KFG 1967 keine Schlüsse ziehen, wenn diese Lenkeranfrage mangels Unterfertigung der Urschrift unwirksam war (Hinweis E 17.3.1982, 81/03/0021, E 20.3.1986, 85/02/0278).

Schlagworte

Grundsatz der GleichwertigkeitBeweismittel Indizienbeweise indirekter Beweisrechtswidrig gewonnener BeweisUnterschrift des GenehmigendenGrundsatz der Unbeschränktheitfreie BeweiswürdigungBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie BeweiswürdigungBeweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986180235.X02

Im RIS seit

30.01.1987

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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