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20/05 Wohnrecht MietrechtNorm
MRG §5 Abs2;Rechtssatz
Von einem "Mietzinsanteil" iSd 5 Abs 2 der Verordnung der Wr. Landesregierung betreffend die Richtsätze in der Sozialhilfe kann entsprechend dem Zweck dieser Regelung über die Sicherung des Lebensbedarfes für Unterhalt nur dann die Rede sein, wenn eine Wohnung tatsächlich von mehreren Personen benützt wird. jedenfalls dann, wenn ein Sozialhilfeempfänger eine Wohnung nicht nur für einen kurzen Zeitraum allein benützt, kann schon begrifflich nicht von einem "auf ihn entfallenden Mietzinsanteil" gesprochen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985110306.X01Im RIS seit
19.12.2005