RS Vwgh 1987/1/30 86/18/0237

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §46;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §25 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0236 E 17. Mai 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Infolge des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel kann auch das Verhalten des Beschuldigten in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer in einem Verfahren zwecks Erteilung der Lenkerauskunft der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

Schlagworte

Beweismittel Grundsatz der Unbeschränktheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986180237.X03

Im RIS seit

12.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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