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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §46;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/18/0236 E 17. Mai 1985 RS 2Stammrechtssatz
Infolge des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel kann auch das Verhalten des Beschuldigten in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer in einem Verfahren zwecks Erteilung der Lenkerauskunft der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
Schlagworte
Beweismittel Grundsatz der UnbeschränktheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986180237.X03Im RIS seit
12.10.2006