RS Vwgh 1987/1/30 85/11/0306

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1987
beobachten
merken

Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Melderecht

Norm

AVG §37;
MeldeG 1972;
MRG §5 Abs2;

Rechtssatz

Die polizeiliche An- und Abmeldung als solche ist nicht Tatbestandsmerkmal, sondern lediglich Indiz für das (Nicht) Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung der tatsächlichen Benützung einer Wohnung durch mehrere Personen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985110306.X02

Im RIS seit

19.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten