RS Vwgh 1987/1/30 86/18/0237

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Veröffentlicht am 30.01.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
VStG §24;

Rechtssatz

Die Behörde ist nicht verpflichtet, dem Beschuldigten jene Schlussfolgerungen mitzuteilen, die sie aus dem Ergebnis der Einvernahme eines Zeugen ziehen werde, weil den Parteien zufolge § 45 Abs 3 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) lediglich Gelegenheit zu geben ist, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

Schlagworte

Ermittlungsverfahren Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986180237.X01

Im RIS seit

12.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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